Das römische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschädigten nicht allein gegen dessen Schädiger, sondern in zahlreichen Fällen auch gegen Dritte, an die infolge der Schädigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schädiger nicht mit Erfolg belangen lässt, richten die römischen Juristen die im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Schädiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.



Autorentext

Andreas Herrmann ist Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Rechtsreferendar am Landgericht Tübingen.

Titel
Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung
Untertitel
Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est
EAN
9783412530471
Format
E-Book (pdf)
Hersteller
Genre
Veröffentlichung
09.09.2024
Digitaler Kopierschutz
frei
Dateigrösse
4.09 MB
Anzahl Seiten
375