Seit Erlass der EG-Richtlinie 98/27 (98/27/EG)1 ber Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen und des Gesetzes ber Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Versten (im Folgenden: UKlaG)2 sind Verbands-, Gruppen- und Musterklagen wieder Gegenstand kontroverser Auseinandersetzungen. 3 Der Entwurf zur Schuldrechtsmodernisierung erfasst das Verfahrensrecht des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschftsbedingungen (im Folgenden: AGBG) aber nur am Rande. Das AGBG enthielt bekanntlich das Verbandsklageverfahren gegen missbruchliche Klauseln und verbraucherschutzwidrige Praktiken ( 13–22a AGBG a. F.). Diese Vorschriften wurden beim Erlass des Fernabsatzgesetzes4 novelliert und an die europische Verbandsklage-Richtlinie angepasst. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des AGB-Gesetzes sind als 305 ff. in das BGB integriert worden. Deshalb ist nun sein Verfahrensteil in einem eigenstndigen Gesetz fortgeschrieben und bersichtlicher gefasst worden.5 Im UKlaG sind die ehemaligen 13 ff. AGBG zwar neu systematisiert, um einige Details ergnzt und redaktionell umgestaltet, im Wesentlichen aber unverndert bernommen worden. Das Unterlassungsklagengesetz regelt die Verbandsklage gegen die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB ( 13 AGBG) und bei Rechtsbruchklage ( 22 AGBG)6. Deutlicher als bis- her sind die „materiellrechtlichen“ von den verfahrensrechtlichen Regeln getrennt. Die 1–4 regeln unter dem Titel „Ansprche“ in 1 den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschftsbedingungen (bisher 13 AGBG) und in 2 den Unterlassungsanspruch bei verbrauchergesetzwidrigen Praktiken (bisher 22 AGBG). 3 definiert unter der Bezeichnung „Inhaber“ die Glubiger der Unterlassungsansprche. Das Registrierungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsamt (bisher 22a AGBG) wurde in 4 verschoben. Der verfahrensrechtliche Teil bernimmt in den 5–12 mit geringen redaktionellen Anpassungen die bisherigen prozessualen Regelungen der 14–21, 28 AGBG. Die nachfolgenden Vorschriften bernehmen fr die AGB-Kontrollklagen die 15–21 AGBG berwiegend wrtlich. Dabei formulieren die 8–11 besondere Vorschriften fr Klagen nach 1 UKlaG, die 12 und 13 fr Klagen nach 2 UKlaG.7



Klappentext

Seit Erlass der EG-Richtlinie 98/27 (98/27/EG)1 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen und des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (im Folgenden: UKlaG)2 sind Verbands-, Gruppen- und Musterklagen wieder Gegenstand kontroverser Auseinandersetzungen. 3 Der Entwurf zur Schuldrechtsmodernisierung erfasst das Verfahrensrecht des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGBG) aber nur am Rande. Das AGBG enthielt bekanntlich das Verbandsklageverfahren gegen missbräuchliche Klauseln und verbraucherschutzwidrige Praktiken (§§ 13–22a AGBG a. F.). Diese Vorschriften wurden beim Erlass des Fernabsatzgesetzes4 novelliert und an die europäische Verbandsklage-Richtlinie angepasst. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des AGB-Gesetzes sind als §§ 305 ff. in das BGB integriert worden. Deshalb ist nun sein Verfahrensteil in einem eigenständigen Gesetz fortgeschrieben und übersichtlicher gefasst worden.5 Im UKlaG sind die ehemaligen §§ 13 ff. AGBG zwar neu systematisiert, um einige Details ergänzt und redaktionell umgestaltet, im Wesentlichen aber unverändert übernommen worden. Das Unterlassungsklagengesetz regelt die Verbandsklage gegen die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB (§ 13 AGBG) und bei Rechtsbruchklage (§ 22 AGBG)6. Deutlicher als bis- her sind die „materiellrechtlichen“ von den verfahrensrechtlichen Regeln getrennt. Die §§ 1–4 regeln unter dem Titel „Ansprüche“ in § 1 den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bisher § 13 AGBG) und in § 2 den Unterlassungsanspruch bei verbrauchergesetzwidrigen Praktiken (bisher § 22 AGBG). § 3 definiert unter der Bezeichnung „Inhaber“ die Gläubiger der Unterlassungsansprüche. Das Registrierungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsamt (bisher § 22a AGBG) wurde in § 4 verschoben. Der verfahrensrechtliche Teil übernimmt in den §§ 5–12 mit geringen redaktionellen Anpassungen die bisherigen prozessualen Regelungen der §§ 14–21, 28 AGBG. Die nachfolgenden Vorschriften übernehmen für die AGB-Kontrollklagen die §§ 15–21 AGBG überwiegend wörtlich. Dabei formulieren die §§ 8–11 besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 UKlaG, die §§ 12 und 13 für Klagen nach § 2 UKlaG.7

Titel
Kollektiver Rechtsschutz nach dem deutschen Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
EAN
9783736944862
ISBN
978-3-7369-4486-2
Format
E-Book (pdf)
Herausgeber
Genre
Veröffentlichung
15.12.2009
Digitaler Kopierschutz
Wasserzeichen
Dateigrösse
0.96 MB
Anzahl Seiten
226
Jahr
2009
Untertitel
Deutsch
Auflage
2. Auflage.