According to Sec. 301 of the German Code of Civil Procedure, a court may issue a partial judgement, with the remainder of the dispute being subject to the final decision. According to case law, however, a partial judgement is only permissible if there is no risk of contradictory decisions between the partial and final judgement. The author analyzes, on which basis case law - in contrast to numerous other constellations in civil procedural law - considers contradictions in the case of a partial judgement to be inadmissible beyond the limits of legal force and develops her own approach.
Gem. § 301 Abs. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Rechtsstreits vorzeitig zur Entscheidung reif ist und das Gericht das Teilurteil nicht für unangemessen erachtet; der Rest der Entscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Teilurteil ist nach der Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil - z. B. infolge abweichender Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz oder in den Urteilsgründen - ausgeschlossen ist. Johanna Hennighausen untersucht, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO Widersprüche über die Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus für unzulässig erachtet, während an zahlreichen anderen Stellen der ZPO Widersprüche zwischen den Urteilsgründen unter Berufung auf die engen Rechtskraftgrenzen zugelassen werden. Hierbei entwickelt sie auf Grundlage der Gesetzesbegründung einen eigenen Lösungsansatz.
Autorentext
Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Montpellier; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht der Universität Freiburg; 2014 Erste Juristische Staatsprüfung; 2016 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2020 Promotion; seit 2017 Zulassung als Rechtsanwältin.
Gem. § 301 Abs. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Rechtsstreits vorzeitig zur Entscheidung reif ist und das Gericht das Teilurteil nicht für unangemessen erachtet; der Rest der Entscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Teilurteil ist nach der Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil - z. B. infolge abweichender Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz oder in den Urteilsgründen - ausgeschlossen ist. Johanna Hennighausen untersucht, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO Widersprüche über die Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus für unzulässig erachtet, während an zahlreichen anderen Stellen der ZPO Widersprüche zwischen den Urteilsgründen unter Berufung auf die engen Rechtskraftgrenzen zugelassen werden. Hierbei entwickelt sie auf Grundlage der Gesetzesbegründung einen eigenen Lösungsansatz.
Autorentext
Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Montpellier; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht der Universität Freiburg; 2014 Erste Juristische Staatsprüfung; 2016 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2020 Promotion; seit 2017 Zulassung als Rechtsanwältin.
Titel
Das Gebot der Unabhängigkeit bei Erlass eines Teilurteils
Autor
EAN
9783161598715
Format
E-Book (pdf)
Hersteller
Veröffentlichung
01.02.2021
Digitaler Kopierschutz
Adobe-DRM
Dateigrösse
2.61 MB
Anzahl Seiten
286
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