Architekten müssen bei der täglichen Ausführung ihrer Arbeiten eine Vielzahl von Rechtsvorschriften beachten, die sich auf die Ordnung der Bebauung und auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten beziehen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden oder mit dem nötigen rechtlichen Hintergrundwissen zu lösen, ist die Beachtung von vielen ergangenen Urteilen wichtig. Der Baurechtsberater Architekten gibt einen umfangreichen Überblick über wesentliche Rechtsgrundsätze aus dem Bereich des privaten Baurechts und macht die Urteile durch einfache Fallbeispiele leicht verständlich und anwendbar. Die Kennzeichnung der für den Architekten positiven und negativen Entscheidungen durch (+) und (-) Symbole in der Kopfzeile macht ein Einordnen des Falls möglich.
Der Zugang kann je nach Erfordernis über das Indexverzeichnis, Urteilsregister, Gesetzesregister oder aufgelistete Fragestellungen erfolgen.
Autorentext
Jürgen Rilling ist Vorstandsvorsitzender einer international tätigen Bauaktiengesellschaft und Geschäftsführer eines national tätigen Bauregieunternehmens. Er war langjähriger Präsident eines Baurechtsverbandes und im Vorstand eines Interessenverbandes für Immobilien-Anleger.
Inhalt
Muß der Erbringer einer Architektenleistung auch tatsächlich Architekt sein, um nach der HOAI abrechnen zu können?.- Was muß bei der Beurteilung, ob eine Bausummenüberschreitung vorliegt, beachtet werden?.- Muß der Architekt die statischen Berechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüfen?.- Der Unternehmer klagt auf Abschlagszahlung. Im folgenden kündigt der Bauherr den Vertrag. Kann die Klage auf Schlußzahlung geändert werden?.- Wann kann die Berechnung der maßgeblichen Kostensätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden?.- Können die für die Honorarabrechnung grundlegenden anrechenbaren Kosten auf solche beschränkt werden, die von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden?.- Wird das Architektenhonorar bei Kündigung des Vertrages sofort fällig?.- Kann der als freier Mitarbeiter in einem Architektenbüro tätige Architekt die Mindestsätze verlangen, wenn der Architektenvertrag lediglich mündlich geschlossen worden ist?.- Muß das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Honorarzone streitig ist?.- Ist die Rechnung des Statikers hinreichend prüfbar, wenn die Kostenermittlung fehlt und Kosten aufgrund eigener Schätzung ermittelt wurden?.- Kann der Architekt bei Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung stellen?.- Ist das Leugnen eines Vertrages und die Weigerung der Abnahme der Architektenleistung Grund für eine fristlose Kündigung?.- Kann der Architekt Leistungen durch Anzeigen in der Presse zu niederen Honorarsätzen wirksam anbieten?.- Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden?.- Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorarvereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?.- Bedarf es für die Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung eine Bezugnahme auf die Vorschriften der Honorarordnung?.- Ist es erforderlich, in der Schlußrechnung eine Abschlagszahlung aufzulisten?.- Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich bezeichnet?.- Kann der Bauherr den Architekten auffordern, Architektenleistungen zu einer erheblich unter den Mindestsätzen liegenden Pauschale zu erbringen?.- Hat der Architekt Anspruch auf Restforderung aus einer Abschlagsrechnung, welche verjährt ist und wogegen die Einrede der Verjährung geltend gemacht wurde?.- Muß der Bauherr für eine unverbindliche grobe Kostenschätzung des Architekten zahlen?.- Ist der Architekt schadensersatzpflichtig, wenn er den Architektenvertrag kündigt, weil der Auftraggeber unberechtigt Abschlagszahlungen verweigert?.- Trotz Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit gibt der Bauherr eine Planung in Auftrag. Muß der Architekt auf die Risiken dieses Auftrages hinweisen?.- Stellt die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer Planung einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Umplanungen erreicht werden kann?.- Kann der Auftraggeber vom Architekten die Originalzeichnungen verlangen?.- Kann der Architekt das Honorar verlangen, wenn er beauftragt war, die Baugenehmigungsreife herzustellen und dies tut?.- Ist die Tätigkeit des bauleitenden Architekten eine Bauleistung im Sinne der Verdingungsordnung der Bauleistungen?.- Können geleistete Vorschüsse auf Honorarforderungen eines Architekten zurückverlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlagedes Vertrages wegfallt?.- Muß der Bauherr Schadensersatz leisten, wenn er die Ausschreibung wegen fehlender Finanzierungsmittel aufhebt?.- Hat der Architekt Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Baubehörde eine Bauvoranfrage rechtswidrig ablehnt und ihm so eine Provision entgeht?.- Stellt die Überschreitung einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme um 16% eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten dar?.- Hat der Bauherr einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten, wenn der Überschreitung der berechneten Baukosten ein entsprechender Wertzuwachs gegenüber steht?.- Ist der Bauherr verpflichtet, der Witwe und Erbin eines für ihn tätig gewesenen Architekten Auskunft über sämtliche Baukosten zu erteilen?.- Kann der Anspruch auf Architektenvergütung trotz Formnichtigkeit des Architektenvertrages gegeben sein?.- Bedarf eine Honorarvereinbarung über anrechenbare Kosten der Schriftform?.- Haftet der Architekt für Schäden an Nachbargebäuden, die im Zusammenhang mit Ausschachtungsarbeiten auf dem Baugrundstück entstehen?.- Ist ein Baubetreuungsvertrag zwischen Architekt und Bauherr wirksam, in dem der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des §15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat und der Bauherr für den Fall, daß er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, die Planungsleistung bezahlen muß?.- Den Auftraggeber über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars aufklären?.- Kann der Architekt sein Mindesthonorar verlangen, wenn er neben der Genehmigungsplanung auch das gem. §6 Bauvorlagenverordnung NW erforderliche Entwässerungsgesuch erstellt?.- Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen?.- Darf der Architekt ausnahmsweise dieanrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V schon nach der Kostenberechnung und nicht erst nach der Kostenfeststellung ermitteln?.- Berührt das Bestehen von Mängeln aus Überwachungsfehlern des Architekten die Fälligkeit einer Abschlags- bzw. Schlußrechnung?.- Kann eine Honorarrechnung für die Leistungsphase I IV des §15 HOAI prüffähig sein, wenn eine Kostenberechnung nicht vorgelegt wird?.- Wie ist das Architektenhonorar zu berechnen, wenn im Architektenvertrag das Objekt als Neubau eines Wohngebäudes bezeichnet wird, es sich tatsächlich aber um 5 Reihenhäuser handelt?.- Kann die Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar frei vereinbart werden?.- Muß dem Architekten bei mangelhafter Planung Gelegenheit gegeben werden, seine Planung zu überarbeiten?.- Kann der Architekt den Architektenvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber sich ernsthaft und endgültig weigert, den Architektenvertrag zu erfüllen?.- Haftet ein Architekt persönlich, wenn er als Geschäftsführer einer Bauträgerfirma zur Sicherung eigener Werklohnforderungen gegen diese Gesellschaft Werklohnforderungen der Gesellschaft an sich selbst abtritt?.- Welche Kosten kann der Architekt gemäß seiner Abgabenordnung anrechnen?.- Schuldet der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt eine Kostenschätzung nach DIN 276?.- Aufgrund rechtlich unzutreffender Ausführungen des Architekten akzeptiert der Bauherr eine AGB-Klausel. Ist diese wirksam?.- Schade…