Bis heute kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Trägern der freien Jugendhilfe und örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Auf Grund ihrer Position erlauben sich nur wenige freie Träger einen Widerspruch und nehmen die ihnen angebotenen Vorschläge der Verwaltung häufig resignierend an. Die Ursachen dafür dürften vielfältig sein. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist vermutlich, dass die freien Träger einen guten Teil ihrer Arbeit im Ehrenamt ausfüllen, besonders im Hinblick auf die Vorstände und Aufsichtsräte der Organisationen. Darüber hinaus verfügen diese Vorstände zum Teil kaum über Kenntnisse im SGB VIII. Ein weiterer wichtiger Faktor könnte sein, dass eine Mehrzahl der Organisationen sich scheut, einen Rechtsbeistand zu verpflichten und die ihnen vorgelegten Entscheidungen bzw. Intentionen der örtlichen Träger der Jugendhilfe auf Gültigkeit zu überprüfen. Häufig wird diese Scheu mit Kosten begründet, welche die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nach sich ziehen würde, da man diese Mittel schlicht nicht zur Verfügung habe. Die Entscheidungsträger verlassen sich also lieber auf ihre eigenen, teilweise kaum vorhandenen Kenntnisse der Jugendhilfe und verzichten auf eines der wichtigsten Instrumente zur Wahrung eigener Interessen und der ihrer Klientel, der rechtlichen Prüfung.
In dieser Studie wird untersucht, ob und wie sich die örtlichen Träger des Normensystems des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) bedienen und in welchen Bereichen sie von den gesetzlichen Standards abweichen bzw. abweichende Interpretationen des KJHG entwickelt haben. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Angemessenheit des Handlungsinstrumentariums der örtlichen Träger gelegt und es wird untersucht, ob die Begründungen der entwickelten Interpretationen gesetzlichen Normen standhalten oder diesen möglicherweise widersprechen.
Autorentext
Maik Friedrich wurde 1964 in Frankenberg geboren. Sein Studium zum Sozialarbeiter an der Hochschule Mittweida schloss der Autor im Jahr 2018 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Sozialarbeits-Branche. Fasziniert von den vielen unterschiedlichen Interpretationen insbesondere des SGB VIII, befasste er sich intensiv mit den einschlägigen Kommentaren zum SGB VIII und studierte höchstrichterliche Entscheidungen zum Thema. Seine freiberufliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei motivierte ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
Zusammenfassung
Bis heute kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Tragern der freien Jugendhilfe und ortlichen Tragern der Jugendhilfe. Auf Grund ihrer Position erlauben sich nur wenige freie Trager einen Widerspruch und nehmen die ihnen angebotenen Vorschlage der Verwaltung haufig resignierend an. Die Ursachen dafur durften vielfaltig sein. Ein nicht zu unterschatzender Faktor ist vermutlich, dass die freien Trager einen guten Teil ihrer Arbeit im Ehrenamt ausfullen, besonders im Hinblick auf die Vorstande und Aufsichtsrate der Organisationen. Daruber hinaus verfugen diese Vorstande zum Teil kaum uber Kenntnisse im SGB VIII. Ein weiterer wichtiger Faktor konnte sein, dass eine Mehrzahl der Organisationen sich scheut, einen Rechtsbeistand zu verpflichten und die ihnen vorgelegten Entscheidungen bzw. Intentionen der ortlichen Trager der Jugendhilfe auf Gultigkeit zu uberprufen. Haufig wird diese Scheu mit Kosten begrundet, welche die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nach sich ziehen wurde, da man diese Mittel schlicht nicht zur Verfugung habe. Die Entscheidungstrager verlassen sich also lieber auf ihre eigenen, teilweise kaum vorhandenen Kenntnisse der Jugendhilfe und verzichten auf eines der wichtigsten Instrumente zur Wahrung eigener Interessen und der ihrer Klientel, der rechtlichen Prufung. In dieser Studie wird untersucht, ob und wie sich die rtlichen Trger des Normensystems des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) bedienen und in welchen Bereichen sie von den gesetzlichen Standards abweichen bzw. abweichende Interpretationen des KJHG entwickelt haben. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Angemessenheit des Handlungsinstrumentariums der rtlichen Trger gelegt und es wird untersucht, ob die Begrndungen der entwickelten Interpretationen gesetzlichen Normen standhalten oder diesen mglicherweise widersprechen.