Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des ESUG konnen im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeitrage von Glaubigern geregelt werden. Vielmehr konnen hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und ubertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Manahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Haufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstot, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Forderung fruhzeitiger Insolvenzantrage zuwiderlauft.
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des ESUG konnen im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeitrage von Glaubigern geregelt werden. Vielmehr konnen hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und ubertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Manahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Haufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstot, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Forderung fruhzeitiger Insolvenzantrage zuwiderlauft.
Titel
Die Mitgliedschaft in der Insolvenz
Autor
EAN
9783845295206
Format
E-Book (pdf)
Hersteller
Veröffentlichung
05.02.2019
Digitaler Kopierschutz
Adobe-DRM
Anzahl Seiten
368
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