Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16, Europa-Universitt Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl fr Zivilrecht), Veranstaltung: Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Verteilungsplne von Verwertungsgesellschaften dienen nach der Legaldefinition des 7 UrhWG der Aufteilung der Ertrge aus ihrer Ttigkeit nach festen Regeln. Der Ttigkeitsbereich der GEMA, der wirtschaftlich bedeutendsten, ltesten und bekanntesten Verwertungsgesellschaft in Deutschland, ergibt sich aus ihrem Namen "Gesellschaft fr musikalische Auffhrungs- und mechanische Vervielfltigungsrechte". Sie erzielt also ihre Ertrge aus der kollektiven Verwertung der ihr von ihren Mitgliedern durch Berechtigungsvertrge bertragenen Rechte im Bereich des musikalischen Schaffens.1 Diese erzielten Einnahmen sollen auf der Grundlage des Verteilungsplanes hchstgenau an die Berechtigten ausgeschttet werden, so dass das in die GEMA von Gesetzgeber, Mitgliedern und auslndischen Schwestergesellschaften gerechtfertigt werden kann. Art. 73 Nr.9 GG weist dem Bund die Kompetenz Urheberrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zu. Dieser hat seine Kompetenz mit der Schaffung des Urheberrechts- und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wahrgenommen.2 7 UrhWG regelt, welche Mastbe die Verwertungsgesellschaften bei Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber zu beachten haben. S. 1 bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Ttigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkrliches Vorgehen bei der Verteilung ausschlieen.3 Dabei ist dem Grundsatz Folge zu leisten, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu frdern sind ( 7 S.2 UrhWG). 1 Vgl. Kreile/ Becker. 2 hnl. Juranek S. 165 f. 3 Meyer, S. 94 f.