Die Arbeit untersucht einen in der Strafrechtswissenschaft besonders umstrittenen Teilbereich des 6. StrRG, nmlich die nderung der 177, 244, 250 StGB, soweit es dort einerseits um die benannten Tatmittel „Waffe“, „gefhrliches Werkzeug“ und „sonstiges Werkzeug oder Mittel“ geht und andererseits um die entsprechenden Tathandlungen „bei sich fhren“ und „verwenden“. Die zu diesen Themenkomplexen bislang verffentlichte umfangreiche hchstrichterliche Rechtsprechung wird ebenso einer kritischen Wrdigung unterzogen wie die vielschichtigen Lsungsanstze der Wissenschaft. Ausgehend von der Erkenntnis, dass es bislang insbesondere nicht gelungen ist, dem blo „mitgefhrten“ gefhrlichen Werkzeug in 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einen Bedeutungsgehalt zu vermitteln, der den anerkannten Auslegungsgrundstzen folgt und dennoch dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) in ausreichendem Mae Rechnung trgt, wird unter Bercksichtigung der bisherigen Reformvorschlge und auch den aktuellen Aktivitten des Gesetzgebers durch das 44. StrndG vom 1.11.2011 versucht, diesem Tatbestandsmerkmal auf objektiv-normativer Grundlage eine Struktur zu geben, die es den Rechtsanwendern und vor allem auch den Rechtsunterworfenen (wieder) ermglicht, zu vorhersehbaren Ergebnissen zu gelangen.