Das österreichische Recht sieht für die Bürgschaftserklärung ausdrücklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor ( 1346 Abs 2 ABGB). Für ähnliche Sicherungsgeschäfte wie Schuldbeitritt, Garantie, Schuldeintritt, Erfüllungsübernahme und Drittpfandbestellung wird keine entsprechende Regelung getroffen. Es stellt sich die Frage nach der analogen Anwendung der Bürgschaftsform auf diese Rechtsgeschäfte. Diesem Thema widmet sich die gegenständliche Untersuchung. Während Schuldbeitritt und Garantie nach hA der Schriftform per analogiam bedürfen, wurden die restlichen Sicherungsgeschäfte in der bisherigen Diskussion weniger behandelt. Für diese ist eine Analogie abzulehnen, da der Gutsteher - aus unterschiedlichen Gründen - keiner Warnung bedarf. Neben der analogen Anwendung der Bürgschaftsform wird auch die Anwendung der Schenkungsform auf Schuldeintritt und Erfüllungsübernahme diskutiert.

Autorentext
Mag. Tobias Kunz, BA ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Er studierte Rechtswissenschaften und Politikwissenschaft in Salzburg. Währenddessen war er als Studienassistent am Fachbereich Privatrecht tätig. Aufgrund seines besonderen Interesses spezialisierte er sich auf die Rechtsgebiete Zivil- und Zivilverfahrensrecht.

Klappentext

Das österreichische Recht sieht für die Bürgschaftserklärung ausdrücklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor (§ 1346 Abs 2 ABGB). Für ähnliche Sicherungsgeschäfte wie Schuldbeitritt, Garantie, Schuldeintritt, Erfüllungsübernahme und Drittpfandbestellung wird keine entsprechende Regelung getroffen. Es stellt sich die Frage nach der analogen Anwendung der Bürgschaftsform auf diese Rechtsgeschäfte. Diesem Thema widmet sich die gegenständliche Untersuchung. Während Schuldbeitritt und Garantie nach hA der Schriftform per analogiam bedürfen, wurden die restlichen Sicherungsgeschäfte in der bisherigen Diskussion weniger behandelt. Für diese ist eine Analogie abzulehnen, da der Gutsteher - aus unterschiedlichen Gründen - keiner Warnung bedarf. Neben der analogen Anwendung der Bürgschaftsform wird auch die Anwendung der Schenkungsform auf Schuldeintritt und Erfüllungsübernahme diskutiert.



Zusammenfassung
Das osterreichische Recht sieht fur die Burgschaftserklarung ausdrucklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor ( 1346 Abs 2 ABGB). Fur ahnliche Sicherungsgeschafte wie Schuldbeitritt, Garantie, Schuldeintritt, Erfullungsubernahme und Drittpfandbestellung wird keine entsprechende Regelung getroffen. Es stellt sich die Frage nach der analogen Anwendung der Burgschaftsform auf diese Rechtsgeschafte. Diesem Thema widmet sich die gegenstandliche Untersuchung. Wahrend Schuldbeitritt und Garantie nach hA der Schriftform per analogiam bedurfen, wurden die restlichen Sicherungsgeschafte in der bisherigen Diskussion weniger behandelt. Fur diese ist eine Analogie abzulehnen, da der Gutsteher - aus unterschiedlichen Grunden - keiner Warnung bedarf. Neben der analogen Anwendung der Burgschaftsform wird auch die Anwendung der Schenkungsform auf Schuldeintritt und Erfullungsubernahme diskutiert.
Titel
Interzession und Schriftform: Die analoge Anwendung der Bürgschaftsform im österreichischen Recht
EAN
9783959340175
ISBN
978-3-95934-017-5
Format
E-Book (pdf)
Herausgeber
Veröffentlichung
01.12.2015
Digitaler Kopierschutz
Wasserzeichen
Dateigrösse
0.56 MB
Anzahl Seiten
104
Untertitel
Deutsch