With the aid of an overall concept for the fundamental rights to liberty, Wolfram Cremer counters the frequently lamented "new lack of clarity" in the guarantee of the right to liberty under the Basic Law (German constitution) with a framework for a system.
Wolfram Cremer setzt der vielfach beklagten neuen Unübersichtlichkeit' der grundgesetzlichen Grundrechtsverbürgungen mit Hilfe eines freiheitsgrundrechtlichen Gesamtkonzepts einen Ordnungsrahmen entgegen. Unter stetigem Rekurs auf ein eingangs näher erläutertes methodisches Instrumentarium entfaltet er ein kohärentes und feinstrukturiertes freiheitsgrundrechtliches Gewährleistungsgefüge. Er zeigt, daß nur die Abwehr- und die Schutzfunktion als eigenständige und für alle Freiheitsgrundrechte geltende Grundrechtsfunktionen anzuerkennen sind. Demgegenüber lassen sich originäre Leistungsansprüche lediglich bereichsspezifisch nachweisen. Bei den Teilhaberechten handelt es sich um eine nicht den Freiheits-, sondern den Gleichheitsrechten zuzuordnende Kategorie. Zu verabschieden ist auch die Vorstellung, daß die normgeprägten Grundrechte durch grundrechtliche Institutsgarantien abgesichert sind. Ansprüche auf Organisation und Verfahren können zwar grundrechtlich fundiert sein, bezeichnen aber keine eigenständige Grundrechtsfunktion, sondern lediglich bestimmte Anspruchsmodalitäten, welche ihren Ursprung in Abwehr-, Schutz- oder bereichsspezifischen originären Leistungsrechten haben. Die Diskussion um das Verhältnis von Grundrechten und Privatrecht leidet schließlich unter der mangelnden Differenzierung zwischen Grundrechtsinhalt und Grundrechtsadressat. Die Grundrechte gelten auch für Privatrechtsgesetzgeber und Zivilgerichtsbarkeit unmittelbar.
Autorentext
Geboren 1963, Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen; 1994 Promotion; 2002 Habilitation; zur Zeit Lehrstuhlvertretung an der Universität Leipzig.
Zusammenfassung
Wolfram Cremer setzt der vielfach beklagten neuen Unübersichtlichkeit' der grundgesetzlichen Grundrechtsverbürgungen mit Hilfe eines freiheitsgrundrechtlichen Gesamtkonzepts einen Ordnungsrahmen entgegen. Unter stetigem Rekurs auf ein eingangs näher erläutertes methodisches Instrumentarium entfaltet er ein kohärentes und feinstrukturiertes freiheitsgrundrechtliches Gewährleistungsgefüge. Er zeigt, daß nur die Abwehr- und die Schutzfunktion als eigenständige und für alle Freiheitsgrundrechte geltende Grundrechtsfunktionen anzuerkennen sind. Demgegenüber lassen sich originäre Leistungsansprüche lediglich bereichsspezifisch nachweisen. Bei den Teilhaberechten handelt es sich um eine nicht den Freiheits-, sondern den Gleichheitsrechten zuzuordnende Kategorie. Zu verabschieden ist auch die Vorstellung, daß die normgeprägten Grundrechte durch grundrechtliche Institutsgarantien abgesichert sind. Ansprüche auf Organisation und Verfahren können zwar grundrechtlich fundiert sein, bezeichnen aber keine eigenständige Grundrechtsfunktion, sondern lediglich bestimmte Anspruchsmodalitäten, welche ihren Ursprung in Abwehr-, Schutz- oder bereichsspezifischen originären Leistungsrechten haben. Die Diskussion um das Verhältnis von Grundrechten und Privatrecht leidet schließlich unter der mangelnden Differenzierung zwischen Grundrechtsinhalt und Grundrechtsadressat. Die Grundrechte gelten auch für Privatrechtsgesetzgeber und Zivilgerichtsbarkeit unmittelbar.
Wolfram Cremer setzt der vielfach beklagten neuen Unübersichtlichkeit' der grundgesetzlichen Grundrechtsverbürgungen mit Hilfe eines freiheitsgrundrechtlichen Gesamtkonzepts einen Ordnungsrahmen entgegen. Unter stetigem Rekurs auf ein eingangs näher erläutertes methodisches Instrumentarium entfaltet er ein kohärentes und feinstrukturiertes freiheitsgrundrechtliches Gewährleistungsgefüge. Er zeigt, daß nur die Abwehr- und die Schutzfunktion als eigenständige und für alle Freiheitsgrundrechte geltende Grundrechtsfunktionen anzuerkennen sind. Demgegenüber lassen sich originäre Leistungsansprüche lediglich bereichsspezifisch nachweisen. Bei den Teilhaberechten handelt es sich um eine nicht den Freiheits-, sondern den Gleichheitsrechten zuzuordnende Kategorie. Zu verabschieden ist auch die Vorstellung, daß die normgeprägten Grundrechte durch grundrechtliche Institutsgarantien abgesichert sind. Ansprüche auf Organisation und Verfahren können zwar grundrechtlich fundiert sein, bezeichnen aber keine eigenständige Grundrechtsfunktion, sondern lediglich bestimmte Anspruchsmodalitäten, welche ihren Ursprung in Abwehr-, Schutz- oder bereichsspezifischen originären Leistungsrechten haben. Die Diskussion um das Verhältnis von Grundrechten und Privatrecht leidet schließlich unter der mangelnden Differenzierung zwischen Grundrechtsinhalt und Grundrechtsadressat. Die Grundrechte gelten auch für Privatrechtsgesetzgeber und Zivilgerichtsbarkeit unmittelbar.
Autorentext
Geboren 1963, Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen; 1994 Promotion; 2002 Habilitation; zur Zeit Lehrstuhlvertretung an der Universität Leipzig.
Zusammenfassung
Wolfram Cremer setzt der vielfach beklagten neuen Unübersichtlichkeit' der grundgesetzlichen Grundrechtsverbürgungen mit Hilfe eines freiheitsgrundrechtlichen Gesamtkonzepts einen Ordnungsrahmen entgegen. Unter stetigem Rekurs auf ein eingangs näher erläutertes methodisches Instrumentarium entfaltet er ein kohärentes und feinstrukturiertes freiheitsgrundrechtliches Gewährleistungsgefüge. Er zeigt, daß nur die Abwehr- und die Schutzfunktion als eigenständige und für alle Freiheitsgrundrechte geltende Grundrechtsfunktionen anzuerkennen sind. Demgegenüber lassen sich originäre Leistungsansprüche lediglich bereichsspezifisch nachweisen. Bei den Teilhaberechten handelt es sich um eine nicht den Freiheits-, sondern den Gleichheitsrechten zuzuordnende Kategorie. Zu verabschieden ist auch die Vorstellung, daß die normgeprägten Grundrechte durch grundrechtliche Institutsgarantien abgesichert sind. Ansprüche auf Organisation und Verfahren können zwar grundrechtlich fundiert sein, bezeichnen aber keine eigenständige Grundrechtsfunktion, sondern lediglich bestimmte Anspruchsmodalitäten, welche ihren Ursprung in Abwehr-, Schutz- oder bereichsspezifischen originären Leistungsrechten haben. Die Diskussion um das Verhältnis von Grundrechten und Privatrecht leidet schließlich unter der mangelnden Differenzierung zwischen Grundrechtsinhalt und Grundrechtsadressat. Die Grundrechte gelten auch für Privatrechtsgesetzgeber und Zivilgerichtsbarkeit unmittelbar.
Titel
Freiheitsgrundrechte
Untertitel
Funktionen und Strukturen
Autor
EAN
9783161580994
Format
E-Book (pdf)
Hersteller
Digitaler Kopierschutz
Adobe-DRM
Dateigrösse
44.65 MB
Anzahl Seiten
591
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